Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Patient einen Anspruch darauf hat, Einsicht in seine Krankenakte zu nehmen. Nach neuerer Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Übersendung im PDF.

Es kann oft im Interesse des Patienten liegen, Einsicht in die eigene Krankenakte zu bekommen, sei es, weil man sie für einen Wechsel des Arztes benötigt oder auch, weil man seine genaue Krankengeschichte aus anderen Gründen nachvollziehen möchte. Ein Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsakten gehört zu den originären Patientenrechten, was nach gefestigter Rechtsprechung zum Einen aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, zum Anderen aus § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hergeleitet wird und darüber hinaus unter anderem mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seiner personalen Würde begründet wird

Einen Anspruch auf Übersendung der Krankenakte hat man dabei jedoch nicht [UPDATE: Versendungsanspruch siehe Rechtsprechungshinweise unten]. Man kann vielmehr lediglich Einsicht in die Unterlagen nehmen oder sich Kopien der entsprechenden Stellen schicken lassen. Die hierbei anfallenden Kopierkosten hat man freilich ebenso wie das Porto zu ersetzen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2011.

H I N W E I S:

Seit 26.02.2013 ist der Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenakte, bzw. Patientenakte gesetzlich in § 630g BGB geregelt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte [Fassung vom 20.02.2013] (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Das Landgericht Hamburg hat hierzu in einem Beschluss vom 22.01.2019 zum Az. 323 O 128/18 ausgeführt:

Die Klägerin hatte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands einen Anspruch auf Herausgabe von Abschriften der bei der Beklagten befindlichen Behandlungsunterlagen. Der Anspruch folgt aus § 630g Abs. 2 BGB. Demnach kann der Patient die Erteilung von Abschriften verlangen. Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien ist dabei nicht auf Schriftstücke beschränkt, sondern gilt gleichermaßen auch für elektronische Dokumente, Bilder und Videos (BT-Drs. 17/10488 S. 27). Zu diesem Anspruch gehört auch, dass die Behandlungsunterlagen lesbar sind (Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 56 Rn. 6 f.; Lopacki, GuP 2011, 98, jeweils m.w.N.), andernfalls würde das Einsichtrecht ausgehöhlt. Die Klage war bis zur Vorlage der vollständigen lesbaren Behandlungsunterlagen begründet. Der Anspruch der Klägerin folgte aus § 630g Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist vom Klägervertreter vorgerichtlich unstreitig jedenfalls durch das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Klägervertreter vom 09.02.2018 zur Übersendung der Behandlungsunterlagen unter Versicherung einer angemessenen Kostenerstattung aufgefordert worden. Die Klägerin hat der Beklagten dabei eine angemessene Frist gesetzt und andernfalls die Klageerhebung angedroht. Ausweislich des als Anlage K 4 vorgelegten Schreibens setzte der Klägervertreter die Beklagte zudem erfolglos eine Nachfrist bis zum 28.03.2018. Die Beklagte übersandte bis zur Klageerhebung (23.05.2018) - ebenfalls unstreitig - keine lesbaren vollständigen Abschriften der Behandlungsunterlagen. Der Anspruch der Klägerin aus § 630g Abs. 2 BGB war indessen nicht aufgrund einer etwaigen Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kopierkosten unbegründet. Zwar sind im Hinblick auf das Einsichtsnahmerecht des Patienten § 630g Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 BGB zu beachten. § 630g Abs. 1 Satz 3 BGB verweist auf § 811 BGB mit der Folge einer Vorleistungspflicht desjenigen, der Kopien verlangt (OLG Hamm, Urteil v. 7.11.2011 - 3 U 140/11, Rn. 36 m.w.N. - zit. nach juris). Der Vorlegungspflichtige kann also grundsätzlich die Vorlegung verweigern, bis ein Vorschuss erbracht ist. Dies gilt einschränkend jedoch nur, wenn nach den Umständen Unkosten zu erwarten sind (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 811 Rn. 2). Dies ist in Anbetracht des überschaubaren Umfanges der Behandlungsunterlagen bereits zweifelhaft. Jedenfalls setzt ein Leistungsverweigerungsrecht jedoch voraus, dass der Verpflichtete zunächst reagiert und die Kosten mitteilt, die zu erstatten sein sollen (Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.11.2016 - 1 U 57/16, Rn. 61 - zit. nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klage war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet.Die Beklagte hat die vollständigen Abschriften der Behandlungsdokumentation in lesbarer Form unstreitig (vgl. dazu S. 2 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.11.2018) erst nach Klageerhebung zur Verfügung gestellt, so dass die Kostentragungspflicht vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen war.


Kommentare

M.
11.07.2013, 21:31 Uhr

Hallo, ein Psychiater, der mich etwa 1998 bis 2003 behandelt hat, wurde von mir bei einem neuerlichen Besuch 2010 um Kopien seiner Arztbriefe an meinen Hausarzt gebeten bzw. um eine Bestätigung meiner damaligen Erkrankung. Er verweigerte Auskünfte aus seinen Akten, und wies darauf hin dass auch die Facharztbriefe an meinen Hausarzt mit einem Schweigegebot versehen sind und mir von diesem nicht kopiert werden dürften. Er gäbe nur einem Gericht Auskunft. Nun ist dieser Arzt in Ruhestand gegangen - und ich habe keine Ahnung, was mit seinen Akten geschieht. Sicherlich werden diese nicht endlos aufbewahrt. Leider lese ich erst jetzt von diesem Urteil. Ob ich mich mit einem Hinweis auf dieses Urteil an seine Nachfolgerin wenden sollte?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.07.2013, 14:38 Uhr

Sehr geehrte Fragestellerin, fordern Sie die Praxisnachfolgerin schriftlich (Telefax, Sendebericht) auf, Ihnen die gewünschten Unterlagen aus Ihrer Krankenakte innerhalb einer angemessenen Frist (3 Wochen) in Kopie zu übersenden. Falls dies nicht geschieht, kontaktieren Sie mich gerne. Mit freundlichen Grüßen RA Köper

FI
30.11.2020, 14:18 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mein Internistischer Hausarzt ist in Rente gegangen und hat seine Praxis weitergegeben an eine MVZ. Von denen wird mit anderen Ärzten an selber Adresse die Praxis unter neuem Namen weitergeführt. Ich habe aufgrund meines Umzugs weiter weg, schon kein Interesse mich in dieser Praxis behandeln zu lassen. Ich benötige dringend wegen Beantragung von Erwerbsunfähigkeitsrente und Schwerbehinderung meine komplette Akte welche dort auf dem PC und in Papierform geführt wurde. Auch habe ich gehört das die neuen Inhaber kein Recht darauf haben ohne meine Zustimmung in meine Akte zu sehen bzw., zu benutzen von daher hätte ich gerne die Akte im Original! Würden Sie mir bitte helfen? Habe eine Rechtschutzversicherung! Beste Grüße FI

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
03.12.2020, 13:07 Uhr

Sehr geehrte(r) FI, vielen Dank für Ihren Beitrag. Sie können die aktenführende Arztpraxis auffordern, Ihnen nach § 630g BGB Kopien oder elektronische Abschriften der gesamten Patientenakte gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Versendung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie ein Anspruch auf Herausgabe der Originale. Entweder müssen Sie die Kopien, bzw. elektronische Abschriften der Patientenakte in der Praxis abholen oder diese höflich bitten, gegen Kostenerstattung postalisch zu versenden. Das Amtsgericht Charlottenburg hat übrigens in Bezug auf elektronische Abschriften entschieden:

AG Charlottenburg, Urteil vom 10. Juni 2016, Aktenzeichen 233 C 578/15: Der Anspruch gemäß § 630 g Abs. 2 Satz 1 BGB bezieht sich nicht nur auf originär elektronisch geführte Akten, sondern auch auf die "Papierakte". Er hat zur Folge, dass der Behandelnde bei einem entsprechenden Begehren die Akte einscannen und die entsprechenden Informationen dann auf CD oder per USB-Stick zur Verfügung stellen muss.

Ihre Rechtsschutzversicherung würde Rechtsanwaltskosten übrigens erst dann übernehmen, wenn die Arztpraxis den von Ihnen geltend gemachten gesetzlichen Anspruch nicht erfüllt. Man kann und sollte also nicht gleich mit dem Rechtsanwalt in Erscheinung treten, sondern erst einmal höflich bitten, falls das nicht hilft dann eine Frist von 2 Wochen setzen (mit Zugangsnachweis, z.B. Einschreiben Einwurf o.Ä.). Nach fruchtlos verstrichener Frist kann dann ein Anwalt/eine Anwältin in Anspruch genommen werden.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.02.2021, 12:34 Uhr

Hier ein weiteres, hilfreiches Urteil zum Thema Patientenakte. Neben der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage in § 630g BGB kann als datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlage die Datenschutzgrundverordnung bemüht werden:

Landgericht Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 O 76/20: Leitsatz: Patienten haben nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Anspruch auf eine unentgeltliche Auskunft über die in der Klinik gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im pdf-Format. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der Auskunftsanspruch im geltend gemachten Umfang nach Art 15 Abs. 3 DSGVO zu. Der Klägerin steht als Patientin neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 630g BGB auch ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber der Beklagten zu. Die Klägerin befand sich vom … bis … bei der Beklagten in stationärer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung sind personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert worden. Eine Übersendung der Behandlungsdokumentation ist bisher nicht erfolgt. 1. Der Klägerin steht nach Art 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist bei der Speicherung im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobenen Daten erfüllt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, für welchen Zweck (hier zivilrechtliche Haftungsansprüche) der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Art 2 Abs. 2 Buchstabe a) DSGVO schränkt den Anwendungsbereich der Verordnung nur insoweit ein, als dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten als Gesundheitsdienstleister, die ausdrücklich in dem Erwägungsgrund (63) der Einleitung des DSGVO genannt sind. Die Anwendbarkeit der DSGVO ist mithin gegeben (vgl, Prof. Dr. Cornelius/Spitz in: Auskunfts- und Einsichtnahmerechte von Patienten im digitalisierten Gesundheitswesen; GesR 2019, 69ff.). 2. Die Regelung des § 630 g BGB hat nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Ein Vorrangverhältnis als lex spezialis kann eine Reglung auf nationaler Ebene bezüglich einer europarechtlichen Regelung nicht enthalten. Die DSGVO sieht eine Öffnung für anderslautende nationale Regelungen nicht vor. Mithin ist einem Auskunftsverlangen., welches statt auf § 630 g BGB auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt wird, vollumfänglich zu entsprechen. Inwieweit eine vollständige Deckungsgleichheit der beiden Anspruchsgrundlagen im Einzelfall nicht gegeben sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, da unstreitig eine Auskunft bisher nicht erfolgt ist. Es kann daher vorliegend dahingestellt bleiben, inwieweit gegebenenfalls nicht personenbezogene Daten, die ebenfalls in der Behandlungsdokumentation enthalten sind, nicht vom Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst wären (vgl. Prof. Dr. Cornelius/Spitz a.a.O.). 3. Die Beklagte ist vorgerichtlich ordnungsgemäß zur Abgabe der Auskunft aufgefordert worden. Soweit sich die Beklagte darauf bezieht, dass die Vollmacht und Prozessvollmacht (Anlage B 1) keine datenschutzrechtlichen Ansprüche umfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Auch von der Beklagten wird nicht in Abrede gestellt, dass Auskunftsansprüche zur Vorbereitung einer etwaigen Haftungsklage von der Prozessvollmacht umfasst sind. Dann aber ist unerheblich auf welche Anspruchsgrundlage diese prozessvorbereitenden Ansprüche gestützt werden. 4. Soweit in vorgerichtlichen Anwaltsschreiben, wie auch im Klageantrag, ein Zeitraum ab 01.09.2019 benannt wird, steht dies der Geltendmachung nicht entgegen. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Behandlung stationär erst im Zeitraum … bis … erfolgt ist. Die Benennung eines früheren Zeitpunktes, ab dem die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden sollen, führt damit nicht zur Unbestimmtheit des Auskunftsanspruches selbst. 5. Die Beklagte konnte die Datenübermittlung nicht von der Übernahme von Kosten in Höhe von 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten abhängig machen. Soweit die Klägerin sich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs beruft, ist eine Inanspruchnahme für Kosten der Zusammenstellung und Übersendung der Daten nicht vorgesehen. Die Erstauskunft ist vielmehr kostenfrei. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Anforderung nach § 630g BGB auch für die Erstauskunft eine Kostentragung statuiert ist. Dass eine Übersendung im pdf-Format nicht möglich ist, wird von der Beklagten nicht eingewandt, im Übrigen handelt es sich bei dem pdf-Format um ein gängiges elektronisches Format im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 8. Die Berufung war zuzulassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind obergerichtlich bisher nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung, da sie über die Anwendung im vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Zum Streitwertbeschluss: Der Streitwert des Verfahrens beträgt 6.000.00 EUR. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen im Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 03.02.2020 Bezug genommen.

Aus dem Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung:

Der Streitwert des Verfahrens wird vorläufig auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 1 GKG. Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen richtet sich nach dem Streitwert einer beabsichtigten Haftungsklage und wird mit einem eigenen Streitwert von 1/10 bis 1/4 dieser Summe bemessen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. Auflage, § 3 Rn. 16.92 m.W.N.). Entsprechend der Angaben in der Klageschrift ist daher vorliegend ein vorläufiger Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR anzusetzen.


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Veröffentlicht am

09.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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