Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass selbst ein Sturz von einer Bank im Bierzelt als Dienstunfall einer Lehrerin angesehen werden kann, wenn der Ausflug auf das Volksfest ein verpflichtender Programmpunkt einer Klassenfahrt ist. Für die entstandenen Verletzungen ist der Klägerin insoweit Unfallfürsorge zu gewähren.
Die klagende Lehrerin begab sich mit ihrer Klasse im Jahr 2012 gemeinsam mit einer weiteren Begleitperson auf eine Klassenfahrt nach München. Dort besuchten sie in Kleingruppen das sogenannte Frühlingsfest, welches auch fester und verpflichtender Programmpunkt war. Während des Besuchs in einem Bierzelt fiel die Bank, auf der die Klägerin und einige Schüler saßen, um. Hierbei erlitt die Klägerin erhebliche Rückenverletzungen und musste ins Krankenhaus gebracht werden. Es wurde eine Dienstunfähigkeit von insgesamt fünf Wochen bescheinigt.
Die Schulbehörde lehnte einen Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall ab, da der eigentliche Zusammenhang mit den Dienstaufgaben gefehlt habe. Vielmehr habe der gemütliche Tagesausklang im Vordergrund gestanden. Hiergegen klagte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches der Klage stattgab und die Schulbehörde zur Anerkennung verpflichtete.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet habe. Sie sei als verantwortliche Begleitperson zur Anwesenheit verpflichtet gewesen, zumal es sich teilweise um minderjährige Schülerinnen gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, als ein vereinbartes Alkoholverbot hätte durchgesetzt werden müssen. Das gesellige Zusammensein zum Tagesausklange diene darüber hinaus auch pädagogischen Erwägungen, die vom Gesamtauftrag einer Klassenfahrtbegleitung gedeckt seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
13.02.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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