Rückenschmerzen, Bandscheibenschäden und andere Erkrankungen der Wirbelsäule sind eine moderne "Volkskankheit" und können insbesondere bei chronischen Schmerzen die Lebensqualität erheblich einschränken. Hier stellt sich die Frage nach einer Bemessung des GdB (Grad der Behinderung).

Die Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag durch die Versorgungsämter (in Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz - Versorgungsamt, in Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste). Nach Eingang des sog. Erstfeststellungsantrags oder im Falle einer Verschlimmerung des Neufeststellungsantrags holt das Versorgungsamt Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Anschließend wird auf Basis dieser Befundberichte "nach Aktenlage" der GdB ermittelt und zwar unter Heranziehung der sog. Versorgungsmedizin-Verordnung (zuvor: "Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit").

Bei chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule richtet sich der GdB dabei in erster Linie nach "dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte". Außerdem wird die Häufigkeit und Dauer der "Wirbelsäulensyndrome" berücksichtigt, d.h. der Häufigkeit und Dauer der Schmerzzustände. Starke Wirbelsäulenbeschwerden können über Tage oder sogar über Wochen anhalten. Der GdB kann hier schnell 20 oder 30, bei schwerwiegenden Erkrankungen auch mehr betragen.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht außerdem vor, dass "bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen" [...] ein GdB über 30 in Betracht kommen kann.

Falls Sie mit der Bemessung Ihres GdB durch das Versorgungsamt nicht einverstanden sein sollten, kontaktieren Sie mich gerne. Sehr häufig sind die Feststellungsbescheide unrichtig und lässt sich durch anwaltlichen Einsatz eine Erhöhung des GdB erreichen.

Foto: ©istockphoto.com/ Pali Rao


Kommentare

P.
06.12.2017, 09:21 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, meine Frage an Sie: Ich bin seit über 4 Monaten krank und auch die Jahre davor, habe Probleme wegen eines 4-fachen Bandscheibenvorfalls und auch HWS-Beschwerden. Nun bin ich seit 3 Monaten in der Schmerztherapie - besteht bei mir die Möglichkeit auf "Prozente"?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.12.2017, 09:33 Uhr

Sehr geehrte Frau P.,

in diesem Falle würde ich Ihnen empfehlen, einen sog. Erstfeststellungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen, in Hamburg finden Sie das entsprechende Formular zum Download auf dieser Internetseite (Link Stand Dez. 17). Die Bewertung von Wirbelsäulenschäden erfolgt dabei im relevanten Bereich grundsätzlich nach folgenden Maßstäben:

Wirbelsäulenschäden

...mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) - Einzel-GdB 20

... mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) - Einzel-GdB 30

... mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten - Einzel-GdB 30-40

... mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) - Einzel-GdB 50-70

... bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit - Einzel-GdB 80-100

Es kommt damit grundsätzlich leider nicht darauf an, wieviele Bandscheibenvorfälle man gehabt hat, sondern darauf, welche Folgen, also z.B. Bewegungseinschränkungen oder Schmerzen verblieben sind. Diese verbliebenen Auswirkungen sollte man detailliert beschreiben. Wenn Sie z.B. im Bereich der Lenden- und der Halswirbelsäule unter verbliebenen Bewegungseinschränkungen leiden und sich daraus z.B. erhebliche Einschränkungen beim Autofahren, der Haushaltstätigkeit oder auch der Arbeit (in allen Lebensbereichen) ergeben, kann hierfür ein GdB von 30 erreicht werden. Um einen möglichst hohen Grad der Behinderung zu erreichen, ist es ganz wichtig, alle körperlichen Funktionseinschränkungen und 'Krankheiten' anzugeben, die einem einfallen, da mehrere Leiden insgesamt tendenziell höher bewertet werden, als nur ein angegebenes Leiden.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 kann ein sog. Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Wird man von der Arbeitsagentur per Bescheid in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt, ergibt sich daraus ein besonderer Kündigungsschutz. Entsprechende Erläuterungen zum Gleichstellungsantrag finden Sie auf dieser Internetseite der Arbeitsagentur (Link Stand Dez 17).

H.
10.06.2018, 09:43 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper,

ich leide seit über 20 Jahren an Schmerzen zwischen Nacken und Füßen.Seit 2013 leide ich an chronischen Schmerzen. Seit Juni 2013 wurde mir ein dauerhafter GdB 30 zugesprochen aufgrund meiner angeborenen Skoliose und Hüftdysplasie. Doch am 4. Juni 2013 konnte ich nicht mehr mit meinem linken Bein auftreten. Nach über einem Jahr an Unterarmstützen und einer Reha, konnte ich sie in etwa der Hälfte der Reha zur Seite legen. Nach der Reha stagnierte der Prozess wieder, dafür verschlimmerten und verfestigten sich meine Rückenschmerzen. Was sich bis heute nicht geändert hat. Durch eine durchgängige Schmerztherapie mit durchgängiger Physiotherapie und Psychotherapie verbesserten sich meine Probleme soweit, dass ich heute wieder Auto fahren kann (Januar 2016 3-4 auf der Schmerzskala), jedoch habe ich immer noch Schmerzen im Knie, wenn ich zu lange auf der Kupplung stehe. Jedoch haben sich meine Schmerzen aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit verschlimmert (7-9 auf der Schmerzskala). Ich gehe 5 Stunden arbeiten und fühle mich vollkommen erledigt. Ich bin allein erziehende Mutter von 3 Kindern. In wie weit hätte ich eine Chance meinen GdB anheben zu lassen. Zu den Schmerzen kommen Schlafprobleme, Abgeschlagenheit, Konzentrationsprobleme, zeitweise Funktionseinschränkungen in Händen und Armen, Morgensteifigkeit, "normale" Schmerzmittel wie Ibuprofen 800 schlagen seit Juni 2013 nicht mehr an. Innerhalb von 2 Monaten war ich dieses Jahr 2x zum Spritzen, weil ich mich nur noch minimal bewegen konnte. Krankschreibungen vermeide ich, denn bei 25 Wochenstunden und dem Mindestlohn kann ich vom Krankengeld nur unzureichend leben. Einen orthopädischen Stuhl zur Verringerung der Schmerzen wurde von der Rentenversicherung mit der Begründung, "ich hätte keine schwere Arbeit", abgelehnt. Schon diese Zeilen zu schreiben, was keine halbe Stunde gedauert hat, habe ich beim Sitzen in einem ergonomischen Bürostuhl wahnsinnige Schmerzen. Ich danke Ihnen im voraus, für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.06.2018, 14:38 Uhr

Sehr geehrte Frau H.,

ich würde Ihnen empfehlen, neben der physischen die psychische Dimension dieser Dauerschmerzbelastung nicht zu unterschätzen und sich einmal fachärztlich neurologisch-psychiatrisch untersuchen zu lassen. Lässt sich dann auch z.B. eine psychische Erkrankung belegen (hier gemeint nicht als Ursache, sondern als Folge der Schmerzen), führt dies häufig zu einer signifikanten Erhöhung des GdB. Ab einem GdB von 30 können Sie außerdem bei der Arbeitsagentur die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Tut man dies, wird allerdings der Arbeitgeber, bzw. die dortige Schwerbehindertenvertretung informiert, was bei großen Unternehmen zumeist unproblematisch ist, bei kleineren Betrieben aber doch mit einem gewissen Risiko kritischer Nachfragen des Arbeitgebers verbunden ist.

C.
04.12.2019, 11:24 Uhr

Sehr geehrter Herr Koeper. Ich bin im Besitz eines GdB von 40, der sich aus Einzel-GdBs von 30 für ausgeprägte Skoliose und 20 für Sehminderung linkes Auge zusammen setzt. Da sich die Skoliose in den letzten Jahren nun auf 70 Grad nach Cobb verschlechtert hat und auch noch starke Kopfschmerzen, zwei Mal monatlich, DSG-Arthrose dazugesellt haben und die Lungenfunktion mit 80 %, habe ich eine Höherstufung beantragt, die jedoch nicht befürwortet wurde. Begründung: Es seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten seit der Feststellung im Jahre 1992 (damals wurden 54 Grad nach Cobb gemessen). In der GdB-Tabelle lese ich eindeutig, dass bei einer Skoliose ab ca. 70 Grad nach Cobb ein GdB von 50 bis 70 festzustellen ist. Wie sehen Sie das? Ist das tatsächlich so oder kommt es auch hier auf die tatsächlichen Auswirkungen auf meinen Alltag an? Ich hatte zwei Seiten Begründung mitgeliefert, da die höhere Gradzahl natürlich auch mit mehr und öfteren Schmerzen und Beschwerden einhergeht. Die psychische Belastung dadurch hatte ich auch detailliert aufgeführt. Was meinen Sie? Hat mein Widerspruch Aussicht auf Erfolg? Freundliche Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.12.2019, 12:38 Uhr

Sehr geehrte(r) C., Vielen Dank für Ihren Beitrag. Nach ihren Schilderungen, insbesondere hinsichtlich der Verschlechterung der Skoliose und den in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (GdB-Tabelle) genannten Werten würde ich ihrem Widerspruch durchaus Erfolgsaussichten beimessen und die Angelegenheit an Ihrer Stelle auch weiterverfolgen, gegebenenfalls im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs auch vor dem Sozialgericht. Häufig hat die Feststellung der Schwerbehinderung auch langfristig Rentenrelevanz (Altersrente für Schwerbehinderte). Schauen Sie dazu bei Bedarf in den Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung (s. Google). MfG RA Köper

C.
11.12.2019, 17:21 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, vielen lieben Dank für die hoffnungsvolle Antwort. Nur ist mir nicht ganz klar geworden, ob es tatsächlich um die in der GdB-Tabelle genannten Gradzahlen nach Cobb geht oder ob sich der GdB nach den Auswirkungen (Bewegungseinschränkung, Schmerzen etc.) bemisst. Aber hierzu lag auch ein der Wahrheit entsprechendes,aussagekräftiges Gutachten meines Orthopäden vor. Auch hat sich jetzt noch eine Osteoporose dazu gesellt mit einem ersten Bruch. Wenn Sie dazu noch ganz kurz was schreiben könnten? Liebe Grüße, C.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.12.2019, 10:00 Uhr

Sehr geehrte C., verfolgen Sie, wie von mir vorgeschlagen, den Widerspruch weiter. Es ist etwas müßig, die Bewertung des Versorgungsamts im Detail vorwegzunehmen - lassen die einfach erst einmal Behörde prüfen.

A.
01.02.2020, 18:32 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich bin jetzt 48 Jahre alt und habe seit frühester Kindheit einen Verwachsungsbauch. Kurz nach der Geburt hatte ich einen Zwerchfellriss, der in einer aufwändigen Operation versorgt wurde. Im Alter von 13 Jahre hatte ich einen ersten Ileus (Darmverschluss), der durch die Verwachsungen ausgelöst wurde. Danach hatte ich lange Ruhe, bis es im Jahr 2012 zu einem erneuten Ileus kam. In der Folge kam es bis 2014 wegen Darmperforationen, Narbenbrüchen usw. zu mehreren Folgeoperationen. Die daraus resultierenden Einschränkungen sind erheblich. Die massiven Verwachsungen bereiten mir erhebliche Schmerzen. Inzwischen wurde ich auf mehrere Schmerzmittel, u. a. einem starken Opioid, eingestellt. Die Schmerzen sind dadurch nach wie vor da, werden jedoch gedämpft. Die Mittel führen jedoch dazu, dass ich dauerhaft erhebliche Konzentrationsstörungen habe, schläfrig bin, teilweise unter Schwindel leide usw. Für mich als Beamten hatte dies zur Folge, dass ich dauerhaft dienstunfähig wurde. Auch in meinem Alltag bin ich weiter eingeschränkt. Um der Gefahr eines weiteren Narbenbruches nicht noch Vorschub zu leisten darf ich z. B. nicht mehr als 10 kg. heben. Autofahren ist nur noch auf ausgesprochenen Kurzstrecken möglich. Auch auf flachen Strecken ist z. B. das Radfahren beschwerlich. Weil ich beim Treten keine großartige Kraft mehr aus dem Bauch aufbauen kann habe ich mir ein E-Bike angeschafft, aber auch damit führen die auf Feld- und Radwegen üblichen Unebenheiten zu erheblichen Schmerzen. Das Versorgungsamt hat mir einen GdB von 20 zuerkannt mit dem Hinweis auf die Grunderkrankung. Ist die aus Ihrer Sicht korrekt, oder wären auch die Folgen, die aus der Einnahme der notwendigen Schmerzmedikamente resultieren, zu berücksichtigen? Besten Dank für Ihre Bemühungen und viele Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.02.2020, 12:20 Uhr

Sehr geehrter Herr A., vielen Dank für Ihre Anfrage. Angesichts Ihrer umfangreichen Leidensschilderung und einer aus dem Leiden resultierenden Dienstunfähigkeit halte ich die Einschätzung eines GdB von 20 für erstaunlich niedrig. Ich würde Ihrerseits die Feststellung daher nicht hinnehmen, sondern Rechtsbehelfe (Widerspruch oder ggf. Klage) einlegen. Näheres zu den Erfolgsaussichten könnte ich allerdings nur nach Akteneinsicht sagen. Wenn ich Sie unterstützen soll, melden Sie sich gerne noch einmal, ansonsten Ihnen alles Gute!

S.
25.03.2020, 16:26 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, nach über 4 Jahren chronischen Krankheiten (Panikattacken, Hauterkrankung und Steißbeinschmerzen) habe ich einen Erstantrag gestellt (zuvor wusste ich nichts von dieser Möglichkeit). Nun wurde mir ein GdB 30 anerkannt, aber nur für die Panikattacken und die Hauterkrankung. Dass ich so starke Schmerzen habe, dass ich nicht sitzen kann (Steißbein) wurde nicht anerkannt, da laut der Begründung Steißbeinschmerzen mit weniger als GdB 10 bewertet würden. Nun meine Frage: Ist diese Aussage korrekt? Bekomme ich wegen der erstgenannten Erkrankungen einen GdB, die mich im Alltag weniger einschränken und für den Fakt, dass ich den ganzen Tag nicht sitzen kann und somit massiv im Alltag sowie der Lebensqualität eingeschränkt bin, keinen GdB? Meiner Meinung nach liegt mind. GdB 50 vor, eben wegen meiner ganzen Einschränkungen. Daher bin ich in Widerspruch mit ausführlichen Begründungen und weiteren medizinischen Unterlagen gegangen-aber ich bin mir nicht sicher, ob diesem stattgegeben wird. Ich würde mich sehr über eine Einschätzung freuen! Liebe Grüße!

J.
09.07.2021, 13:56 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich bin 22 Jahre alt und habe seit 6 Jahren unregelmäßig starke Schmerzen im unteren Bereich des Rückens und in meinem rechten Bein. Die Schmerzen sind bei den plötzlich auftretenden Schmerzattaken so stark, dass ich ohne Hilfe nicht gehen oder aufrichten kann. Wenn ich keine Schmerzattake habe, habe ich manchmal in den gleichen Bereichen Schmerzen, die aber nur so schlimm sind das ich mich halbwegs mit Schmerzen ohne Hilfe fortbewegen kann. Es gibt aber auch Tage, wo ich nur ein bisschen Schmerzen habe und mich ohne Hilfe fortbewegen kann. Meine Frage nun: Bin ich für einen Schwerbehindertenausweis/Behindertenausweis berechtigt? Und welcher GbD Grad würde mir zustehen? Vielen Dank im Vorraus. Mit freundlichen Grüßen, J.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.07.2021, 11:37 Uhr

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde Ihnen empfehlen, die Anzahl und Intensität der Schmerzzustände, insbesondere die damit verbundenen Bewegungseinschränkungen und Ausstrahlungen in Extremitäten tagebuchartig zu notieren, Sie können sich dabei an Schmerzkalendern, die im Internet zu finden sind, orientieren. Mithilfe einer solchen Dokumentation kann dann bewertet werden, wie häufig und wie lange Sie jeweils unter rezidivierenden ausgeprägten Wirbelsäulensyndrome leiden und wie stark Sie diese einschränken. Besprechen Sie die Anfallshäufigkeit und - Intensität dann mit ihren behandelnden Orthopäden und stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht. Je nach Befundlage ist möglich, dass ihr Wirbelsäulenleiden mit einem Grad der Behinderung zwischen 10 und 30 bewertet wird. Ein Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung ergeht allerdings nur, wenn der Grad der Behinderung mindestens 20 beträgt. In Ihrem jungen Alter sind solche Wirbelsäulensyndrome mit Ausstrahlung in das Bein, was für eine Nervenbeteiligung sprechen kann, sicherlich ungewöhnlich und sollte dem unbedingt fachärztlich näher auf den Grund gegangen werden. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

U.
18.05.2022, 23:13 Uhr

Hallo Herr Rechtsanwalt Köper, ich habe chronische Schmerzen, Herzrhythmusstörungen (Tachykardie Vorhofflimmern), Krebs, Immunschwäche, M.Crohn, M.Basedow, EO mit Sehstörung Grad 6, Überfunktion der Schilddrüse, Übergewicht wegen Medikamenten (Adipositas wegen Cortisonstosstherapie), Bandscheibenvorfälle der LWS, Spinalkanalstenose, Fussheberschwächeparese, Osteoporose, ISG-Arthrose. Ich habe ein GdB von 90, trotz Verschlimmerungsantrag bekomme ich kein Merkzeichen G. Was tun? Die Ämter, Behörden, Gerichte in Köln sind mehr als merkwürdig ......Mit freundlichen Grüßen, U.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.05.2022, 11:45 Uhr

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. In der Tat ist es häufig auch bei einem hohen Grad der Behinderung nicht einfach, ein Merkzeichen G zu erhalten. Voraussetzung dafür ist nach der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung, dass man nicht in der Lage ist, im Straßenverkehr bzw. Ortsverkehr eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückzulegen. Wenn man das Merkzeichen G haben möchte, sollte man seine Ärzte um entsprechende Atteste bitten, dass und warum man nicht in der Lage ist, im Straßenverkehr bzw. Ortsverkehr eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurückzulegen.

Das Problem liegt häufig in den Formularen, die die Versorgungsämter den Ärzten zum Ausfüllen übersenden. Selbst wenn man das Merkzeichen G im Antragsformular ankreuzt, werden die Ärzte in den Formularen häufig nicht gezielt gefragt, ob die oder der Betroffene im Straßenverkehr bzw. Ortsverkehr eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurücklegen kann.

So fragt der Rhein-Erft-Kreis z.B. in seinen Formulare für die Ärzte nur allgemein nach "Erhobenen Befunden" und "Funktionseinschränkungen". Da die Ärzte aber - logisch - i.d.R. nur das beantworten, wonach sie gefragt werden und nicht auf die Idee kommen, konkrete Wegstreckenangaben zu machen, antworten sie zum Gehvermögen häufig zu allgemein oder gar nicht. Dies führt sehr häufig zu Ablehnungen des Merkzeichens G. Achten Sie daher darauf, dass Ihnen ärztlich ganz konkret bescheinigt wird, dass und warum Sie nicht in der Lage sind, im Straßenverkehr bzw. Ortsverkehr eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückzulegen. Wenn Sie aktuell einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollten Sie Widerspruch einlegen und ein entsprechendes ärztliches Attest im Widerspruchsverfahren vorlegen. Entsprechendes gilt übrigens für das Merkzeichen aG ("Parkausweis"). Hier ist das Ablehnungsverhalten der Versorgungsämter noch rigider und man sollte unbedingt darauf achten, dass die Ärzte bestätigen, dass und warum man sich "im Straßenverkehr dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen" kann. Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg. MfG RA Köper

Tobias
19.09.2023, 09:27 Uhr

Hallo Herr Köper, ich wurde jetzt das 3. Mal in der LWS operiert - 1 mal 2007 wegen Spinakanalstenose, 2011 wegen Dekompression und Fusion L5 S1 sowie 2022 eine Revision zur Fusion L5 S1. Mein GdB wurde damals auf 30 festgesetzt, ich hab nun eine Erhöhung auf 50 Prozent beantragt. Ich habe schwerste Geheinschränkungen diagnostiziert, Läsion rechts, Taubheitsgefühl im Bein, ständige Krämpfe aufgrund Schonhaltung, ständige Beschwerden der HWS und BWS, dauerhafte Medikation, morgendliche Steifgigkeit, brauche 1 Stunde, um mobil zu werden.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.09.2023, 09:49 Uhr

Lieber Tobias, es ist richtig, dass Sie eine GdB-Erhöhung beantragt, bzw. einen Neufeststellungsantrag gestellt haben. Warten Sie die Entscheidung des Versorgungsamt ab und fordern Sie nach Eingang des Bescheides eine "Kopie der zugrundeliegenden versorgungsmedizinischen Stellungnahme" an. Dies ermöglicht einen genaueren Blick auf die einzelnen Bewertungen und eine Einschätzung, ob ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid sinnvoll erscheint. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

Stefanie
05.11.2023, 13:54 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe den 3. Bandscheibenvorfall an der gleichen Stelle (LWS). Ich wurde bereits zweimal operiert 2009 und 2020. In 2022 wurde dann der 3. Bandscheibenvorfall festgestellt. Seitdem ist keine linke Beinaußenseite taub. Ich habe außerdem chronische Rücken- und Nervenschmerzen, die länger als ein halbes Jahr schon bestehen. Ich habe seit 2021 einen GdB von 20% und habe im April 2023 einen Antrag auf Änderung gestellt wurde aber abgelehnt es bleibt bei 20%. Nun meine Frage, lohnt sich der Widerspruch um 30% zu erhalten? Vielen Dank, viele Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.11.2023, 12:35 Uhr

Liebe Stefanie, vielen Dank für Ihren Beitrag. Da ab einem GdB von 30 über die Arbeitsagentur eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen in Betracht kommt kann sich ein Widerspruch lohnen. Der Erfolg hängt natürlich von der medizinischen Befundlage ab. Sollten Sie - was aus Ihrer Anfrage freilich nicht hervorgeht - infolge der chronischen Schmerzen an psychischen Folgen leiden, ist zu empfehlen, dies fachärztlich abklären und bestätigen zu lassen. Auch leichtere psychovegetative Störungen können nach Ziff. 3.7 Anlage zu § 2 VersMedV einen Einzel-GdB von 20 bedingen, der dann in die Gesamtbewertung einfließt. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG RA Köper


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

18.09.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads