Das Landessozialgericht Mainz hat entschieden, dass es für einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz genügt, dass die Krankheit im direkten Zusammenhang mit dem belastenden Vorgang ausgebrochen ist. Später dürften zudem keine anderen Vorgänge bekannt werden, die für die Beschwerden ursächlich erscheinen.
Die Klägerin war im Alter zwischen 8 und 14 Jahren mehrfach von einem Onkel, einem Großvater und einem Nachbarn sexuell missbraucht worden. In deren Folgen kam es zu posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen, die sich durch den Tod des Vaters noch verstärkten. Hinzu kamen die Trennung von ihrem Ehemann und belastende Erfahrungen in einer sektenähnlichen Gemeinschaft.
Aufgrund dieser Erlebnisse klagte die Klägerin auf Opferentschädigung gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des zuständigen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. Dieses hatte einen Anspruch der Klägerin abgelehnt, da es sich bei den späteren Ereignissen um schädigungsunabhängige Nachschäden handele, die einen eigenständigen Anteil an den bestehenden Leiden habe.
Das Landessozialgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zugesprochen. Zur Begründung führte es aus, dass Zweifel über Vorschädigungen oder auch später eingetretene Ursachen nicht zu Lasten der Opfer nach dem Opferentschädigungsgesetz gehen könnten. Es genüge für eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, dass die Krankheit in engem Anschluss an den belastenden Vorgang ausgebrochen sei und später auch keine anderen Umstände hinzugetreten seien, die diesen Vorgang als unwesentlich erscheinen ließen.
Hier könne davon ausgegangen werden, dass die Nachschäden kein derartiges Gewicht gehabt hätten, dass sie die ursprünglichen und insoweit sehr erheblichen Gewalttaten als unwesentlich erscheinen ließen. Ließe man zudem in die Betrachtung mit einfließen, dass die Nachschäden teilweise mit den ursprünglichen Belastungen im unmittelbaren Zusammenhang stehen würden, könne sich erst Recht keine andere Beurteilung ergeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
11.09.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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