Das Bundessozialgericht hat bereits 1996 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen neue Erkrankungen oder eine Verschlechterung/Verschlimmerung der bisherigen Erkrankung während eines laufenden Klageverfahrens über den GdB zu berücksichtigen sind.

Das Bundessozialgericht hat in den Leitsätzen seiner Entscheidung ausgeführt:

BSG, Urteil vom 15. August 1996 – 9 RVs 10/94 –, SozR 3-3870 § 4 Nr 13: Leitsätze: 1. Ist auf eine Anfechtungsklage die Herabsetzung des GdB wegen gebesserter Gesundheit zu überprüfen, so kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an; spätere Änderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. 2. Spätere Änderungen können im Rahmen einer zulässigen Klageänderung auch ohne erneute Entscheidung der Verwaltung über den GdB berücksichtigt werden, wenn nach ihrem prozessualen Verhalten eine Streitbeilegung ohne gerichtliche Entscheidung nicht zu erwarten und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

Klingt kompliziert? Ist es auch. Nehmen wir ein Beispiel.

Was bedeutet das für Sie, wenn Ihr GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung herabgesetzt wurde?

Stellen Sie sich vor:

  • 2020 wird bei Ihnen Krebs diagnostiziert. Sie werden operiert und behandelt. Das Versorgungsamt stellt einen GdB von 80 für die Dauer der fünfjährigen Heilungsbewährung fest.
  • 2025 läuft die Heilungsbewährung ab. Das Versorgungsamt prüft neu und setzt den GdB auf 20 herab — ohne dabei alle Ihrer aktuellen Beschwerden ausreichend zu würdigen.
  • Sie legen Widerspruch ein. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
  • Sie erheben Klage beim Sozialgericht.
  • Mitten im Klageverfahren — sagen wir, sechs Monate später — kommt ein Rezidiv hinzu, oder die Spätfolgen der Chemotherapie werden plötzlich deutlich gravierender.

Was kann das Sozialgericht jetzt berücksichtigen?

Nur das, was bis zum Tag des Widerspruchsbescheides bekannt war. Die Verschlechterung nach dem Widerspruchsbescheid muss in dieser Klage außen vor bleiben. Auf den ersten Blick wirkt das hart — gerade für Betroffene, die gerade während des oft langwierigen Klageverfahrens erleben, dass ihre Gesundheit weiter nachlässt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2025 – L 8 SB 1725/25: Die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Die reine Anfechtungsklage prüft eine bestimmte Verwaltungsentscheidung. Sie schaut rückblickend auf das, was die Behörde damals entschieden hat. Spätere Entwicklungen (Juristensprech: "Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen") sind ein neuer Lebenssachverhalt — und der gehört zuerst wieder auf den Tisch des Versorgungsamtes, das eine eigene Entscheidung dazu treffen darf und muss.

Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, parallel zum laufenden Klageverfahren einen Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt zu stellen, sobald sich Ihre Gesundheit verschlechtert.

Sie verfolgen dann zwei Wege gleichzeitig:

  • Im Klageverfahren kämpfen Sie um Ihren früheren GdB — Sie zeigen, dass die Herabsetzung schon damals rechtswidrig war. Wenn das Sozialgericht Ihnen Recht gibt, lebt der alte GdB wieder auf. Außerdem hat die Klage "aufschiebende Wirkung", d.h. Sie behalten Ihren Schwerbehindertenausweis mindestens für die Dauer des Klageverfahrens - i.d.R. mehrere Jahre.
  • Im Neufeststellungsverfahren zeigen Sie, dass sich Ihre Gesundheit nach dem Widerspruchsbescheid weiter verschlechtert hat und beantragen für die Zukunft einen höheren GdB. Das ist Ihr "Sicherheitsnetz" für den Fall, dass die Klage nicht durchgeht.

Wichtig dabei: Belegen Sie die Verschlechterung sauber mit aktuellen ärztlichen Befunden, Arztbriefen oder Krankenhausberichten. Das gilt sowohl gegenüber dem Versorgungsamt als auch im sozialgerichtlichen Verfahren, falls Sie dort später nachreichen wollen.

Was passiert mit dem Neufeststellungsantrag, wenn das Klageverfahren noch läuft?

Das Versorgungsamt darf - und muss - über den paralellen Neufeststellungsantrag entscheiden, auch wenn die Klage gegen den alten Herabsetzungsbescheid noch läuft. Sie erhalten einen neuen Bescheid, gegen den Sie gegebenenfalls erneut Widerspruch und nach Erhalt eines Widerspruchsbescheides Klage einlegen können. Bei Bedarf kann das Sozialgericht später beide Verfahren miteinander verbinden. Oder die Behörde schreibt schon in den Bescheid, dass dieser "Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens" geworden ist (sog. Gegenstandsbescheid).

Diese zweigleisige Strategie kann sinnvoll sein und sichert Ihnen dann einerseits den Schwerbehindertenausweis (mindestens über die aufschiebende Wirkung der Klage) und andererseits eine Anpassung des GdB, ggf. auch über die Schwelle der Schwerbehinderung (GdB 50) für den Fall der Klageabweisung. Denn man weiß nier, was bei medizinischen Sachverständigengutachten in einem Klageverfahren herauskommt.

Wenn Sie in Ihrem Fall Unterstützungsbedarf haben, melden Sie sich gerne bei mir.


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Veröffentlicht am

03.09.2018

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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