Bei einem Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte Einiges zu beachten, um keine unliebsamen und teuren Überraschungen zu erleben. Das Landgericht Dortmund hatte unlängst einen leider missglückten Kassenwechsel zu beurteilen.

Das Landgericht stellte klar, dass es auch bei (Wieder-) Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung kraft Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages bedarf. Andernfalls sind die privaten Versicherungsprämien bis zur Kündigung weiter zu entrichten. Dadurch können immense Kosten entstehen.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankenversicherung für seine Tochter. Als diese zum Wintersemester 2008/2009 ein Studium aufnahm, wechselte sie ab 01.09.2008 in die Pflichtversicherung für Studenten bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese informierte die privaten Krankenversicherung über die bestehende Pflichtversicherung. Die private Krankenversicherung unterrichtete den Kläger daraufhin über den Erhalt der Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung und wies darauf hin, dass die private Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 01.12.2008 rückwirkend zum 01.09.2008 kündigen könne. Andernfalls könne der Vertrag erst zum Ende des Monats beendet werden, in dem die Kündigung eingehe.

Der Kläger übersah diese Frist und kündigte nicht. Dies erwies sich als folgenschwerer Fehler. Die private Krankenversicherung machte weiterhin von ihrer Einzugsermächtigung Gebrauch und zog die monatlichen Versicherungsprämien ein. Zwei Jahre später bemerkte der Kläger die Abbuchungen, widerrief die Einzugsermächtigung und kündigte die Versicherungsverträge. Die private Krankenversicherung akzeptierte die Kündigung erst mit Wirkung zum 31.08.2010. Die Summe der eingezogenenVersicherungsbeträge belief sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf 5.972,60 Euro.

Vor dem Landgericht Dortmund klagte der Kläger auf Rückzahlung, jedoch leider ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass nach § 205 Versicherungsvertragsgesetz die Kündigung einer privaten Krankenversicherung zum Ende des Monats möglich sei, in dem der Eintritt in die gesetzliche Versicherungspflicht nachgewiesen werde. Die Kündigung müsse dazu innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Eine darüber hinaus gehende rückwirkende Kündigungsmöglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht als Kündigung zu werten.

Der Kläger hatte also leider 5.972,60 Euro an vermeidbaren Versicherungsbeiträge entrichtet. Ein rechtzeitiges Kündigungsschreiben hätte genügt. Beim Wechsel der Versicherung ist also Vorsicht geboten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkreis haben, kontaktieren Sie mich gerne.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 24.11.2011.

Bild: © iStockphoto.com/Pawel Gaul


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Veröffentlicht am

27.02.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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