Sie beziehen Krankengeld und werden aus dem Krankenhaus entlassen? Dann achten Sie darauf, dass Ihnen das Krankenhaus eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Krankengeld gibt es nur, solange die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt ist.
- Die Bescheinigung aus dem Krankenhaus endet häufig am Tag der Entlassung. Die Folge-Krankschreibung sollte spätestens am nächsten Werktag vorliegen.
- Der Vermerk des Krankenhauses „arbeitsunfähig entlassen" ersetzt die ärztliche Feststellung nicht (so das Bundessozialgericht 2025).
- Gute Nachricht: Seit dem 11.05.2019 gibt es für viele Betroffene ein Sicherheitsnetz – eine Lücke ist nicht mehr automatisch das Ende (§ 46 Satz 3 SGB V, Monatsfrist).
Worum ging es vor dem Bundessozialgericht?
Ein Versicherter bezog Krankengeld. Seine letzte Krankschreibung lief mit der Entlassung aus dem Krankenhaus aus. Die nächste vertragsärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte erst zwei Tage später – dazwischen lag ein Tag ohne Krankschreibung. Das Krankenhaus hatte ihn zwar als „arbeitsunfähig entlassen" geführt. Der Versicherte meinte, dieser Eintrag müsse genügen.
Das Bundessozialgericht sah das anders und wies die Klage ab (BSG, Urteil vom 18.09.2025 – B 3 KR 13/24 R).
Was hat das Gericht entschieden?
Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt nach persönlicher Untersuchung festgestellt werden. Die Angabe „arbeitsunfähig entlassen" in der Entlassungsmitteilung oder im Abrechnungsdatensatz des Krankenhauses dient nur der Abrechnung und der Verständigung mit der Kasse – sie ist keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Versicherten. Durch die Lücke war die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr lückenlos nachgewiesen.
Wichtig: Das Urteil betrifft die alte Rechtslage
Die Krankschreibungslücke in dem entschiedenen Fall lag im Februar 2018. Damals gab es die heutige Schutzregel noch nicht. Seit dem 11.05.2019 gilt § 46 Satz 3 SGB V: Für Versicherte, deren Krankenversicherung allein wegen des Krankengeldanspruchs weiterläuft (§ 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Für Betroffene ist die Lage heute also deutlich günstiger als in dem alten Fall. Eine Lücke ist damit nicht mehr zwingend das Ende des Krankengeldes – verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht.
Warum die Krankschreibungslücke trotzdem gefährlich bleibt
- Die Monatsfrist des § 46 Satz 3 SGB V hilft nur einem bestimmten Personenkreis. Wer nicht darunter fällt oder auch die Monatsfrist reißt, verliert den Anspruch.
- Grundsätzlich gilt weiter: Die Folge-Krankschreibung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten AU-Ende erfolgen (§ 46 Satz 2 SGB V). Ein Samstag zählt dabei nicht als Werktag.
- Gerade die Entlassung aus dem Krankenhaus ist ein kritischer Moment: Viele gehen davon aus, der Klinikarzt habe „alles Nötige veranlasst", und lassen sich erst Tage später erneut krankschreiben.
Was Sie bei einer Krankenhausentlassung sofort tun sollten
- Noch am Entlassungstag klären, bis zu welchem Tag Sie krankgeschrieben sind.
- Die Folge-Krankschreibung lückenlos legen – am besten am nächsten Werktag, spätestens innerhalb der Monatsfrist, sofern diese für Sie gilt.
- Verlassen Sie sich nicht auf den Vermerk des Krankenhauses – lassen Sie sich vom behandelnden Arzt oder vom Hausarzt eine richtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
- Hat die Kasse das Krankengeld bereits eingestellt: innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und den Fall prüfen lassen.
Krankengeld schon gestrichen?
Wenn die Kasse wegen einer Lücke nicht weiterzahlt, lohnt sich ein genauer Blick – nicht jede angenommene Lücke hält einer rechtlichen Prüfung stand. Ich prüfe Ihren Fall und lege bei Bedarf fristwahrend Widerspruch ein. War der Widerspruch erfolgreich, trägt die Krankenkasse die Anwaltskosten.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
10.09.2026
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Bildnachweis
© Rechtsanwalt Koeper

Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.