Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2010 entschieden, dass einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn dieser ihn nicht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umsetzt. Dies gilt jedoch nur, wenn eine solche Umsetzung rechtlich und faktisch möglich und dem Arbeitgeber auch zumutbar ist.

Die Beklagte, ein Unternehmen im Konzern der Deutschen Bahn AG, erbringt Serviceleistungen entlang des Schienennetzes der DB Netz AG. Der Kläger stand bei ihr seit einiger Zeit in einem Arbeitsverhältnis und führte gemäß Arbeitsvertrag vor allem Tätigkeiten als Sicherungsposten (Sipo) und Sicherungsaufsichtsposten (Sakra) aus. Dabei erhielt er eine monatliche Grundvergütung von 1.420,00 Euro brutto. Wegen Drogenabhängigkeit unterzog er sich in der Folge einer stationären Entwöhnungsbehandlung und war anschließend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Danach hat der Kläger mehrfach seine Arbeitsleistung angeboten, zuletzt auch unter Bezugnahme auf eine Einsatzmöglichkeit im Bereich Vegetationsarbeiten, die er gerne anstatt seiner vorherigen Tätigkeit ausgeübt hätte. Eine Beschäftigung lehnte die Beklagte jedoch wegen fehlender Bahndiensttauglichkeit ab, woraufhin der Kläger durch die Instanzen klagte und schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Recht bekam.

Die Bundesrichter führten in dieser sehr beachtlichen Entscheidung aus, dass einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustehen könne, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2 BGB dadurch verletzt habe, dass er den Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweise. Er müsse insoweit prüfen, ob eine andere Tätigkeit für den betreffenden Mitarbeiter in Betracht kommt. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers setze jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz verlangen würde und dem Arbeitgeber mitgeteilt habe, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstelle. Diese Beschäftigung müsse jedenfalls geeignet sein, die auftretenden Leistungshindernisse auszuräumen und es müsse sich um einen Arbeitsplatz handeln, der langfristig erhaltungsfähig erscheine. Diesem Verlangen des Arbeitnehmers müsse der Arbeitgeber dann auch so gut es geht entsprechen. Allerdings nur, wenn ihm die Zuweisung einer anderen Tätigkeit zumutbar und rechtlich wie tatsächlich auch möglich sei.

Es kommt insoweit stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere auf die Besonderheiten der Unternehmensstruktur an. Diese kann unterschiedliche sein, weshalb eine genaue rechtliche Prüfung angezeigt ist und sich an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Hessen als Berufungsgericht aufgegeben, die tatsächlichen Voraussetzungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu klären.

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Veröffentlicht am

08.11.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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