Mit steigendem Alter steigen die Beiträge der privaten Krankenversicherung massiv. Viele denken daher über einen Wechsel in die GKV nach. Dies ist jedoch vielmals nicht so einfach, wie erhofft. Es gilt viele rechtliche Regelungen zu beachten und sich frühzeitig zu kümmern, denn ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr grundsätzlich ausgeschlossen.

In Deutschland sind knapp neun Millionen Menschen privat krankenversichert. Mit steigendem Alter werden diese Versicherungen sehr teuer. Beiträge von 700 - 800 Euro pro Monat und mehr sind keine Seltenheit - einen solchen Beiträg später von der Rente zu bezahlen, kann zum echten Problem werden.

Daher stellt sich für viele der Frage des Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung. Doch wie kann ein solcher realisiert werden? Es gilt einige Hürden zu überspringen:

Zunächst besteht die Möglichkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 € monatlich aufzunehmen. Daraus folgt eine automatische Versicherungspflichtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass das Einkommen unterhalb der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze von zurzeit 59.400 Euro brutto (Stand Juni '18) liegen muss. Beachtet werden muss auch, dass hierbei sämtliche Bonifikationen, Prämien, Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind. Für Personen, die bereits am 31.12.2002 privat versichert waren, gilt i.d.R. eine niedrigere Einkommensgrenze. Zu beachten ist auch, dass eine etwaige hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss. Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen grundsätzlich über keinen Geschäftsanteil von 50 % oder mehr verfügen. Außerdem ist eine Rückkehr in die GKV über eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab dem 55. Lebensjahr grundsätzlich nicht mehr möglich, siehe unten.

Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, z.B. wegen einer schweren psychischen Erkrankung, kommt evtl. auch eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht, denn auch diese begründet nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, dies allerdings grundsätzlich nicht mehr nach Erreichen des 55. Lebensjahrs.

Auch der Bezug von Arbeitslosengeld begründet - ebenfalls grundsätzlich auch nur bis zum 55. Lebensjahr - für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges eine Pflichtversicherung in der GKV und kann daran anschließend eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV ermöglichen. Hintergrund ist eine zum 01.08.2013 eingeführte Neuregelung in § 188 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 5, die sog. "obligatorische Anschlussversicherung". Auch Bezieher von Arbeitslosengeld (nicht: "Hartz IV"), die vor dem Arbeitslosengeldbezug privat krankenversichert waren, sind zunächst nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5 in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) pflichtversichert. Endet diese Versicherung, schließt sich eine freiwillige Versicherung in der GKV an. Wer privat Krankenversichert ist und Arbeitslosengeld beantragt, sollte sich daher gut überlegen, ob er auch die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt - diese Entscheidung kann n i c h t wieder rückgängig gemacht werden.

Eine Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV ohne Altersgrenze ist jedoch die Familienversicherung. Auch hier ist die Aufgabe einer etwaigen hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit notwendig. Darüber hinaus darf kein Einkommen über 405 Euro (Bei Mini-Jobs: 450 Euro) im Monat erzielt werden. Auch wer über 55 Jahre alt ist, ist von der Familienversicherung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 a Sozialgesetzbuch 5 nur greift, wenn eine Person "nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig" wird. Hier besteht ein deutlicher Unterschied zum Katalog in § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5: Der klare Wortlaut des Absatz 3a setzt einen Versicherungspflicht-Tatbestand voraus, z.B. nach § 5 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 5. Die Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch 5 hingegen ist k e i n Versicherungspflicht-Tatbestand, sondern in einem gesonderten Abschnitt geregelt (Abschnitt 3 "Versicherung der Familienangehörigen"). Allein durch den (übrigen) Tatbestand des § 10 Sozialgesetzbuch 5 kann daher die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch 5 nicht ausgelöst werden. In diesem Bereich muss jedoch mit gesetzlichen Änderungen gerechnet werden - gut möglich, dass der Gesetzgeber diese Rückkehrmöglichkeit in Zukunft von einer Altersgrenze abhängig macht.

Die Rückkehr in die GKV von Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wurde vom Gesetzgeber im Übrigen mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 erheblich erschwert. Wer diese Altersgrenze überschritten hat, kann grundsätzlich nur noch zurückkehren, wenn er in den vergangenen fünf Jahren gesetzlich versichert war. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bereits ein einziger Tag in der GKV in den letzten 5 Jahren genügt.

Für Schwerbehinderte besteht zudem eine Sonderregelung. In den ersten drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückkehr. Probleme bereiten jedoch mitunter die Satzungen der Krankenkassen, die eine Rückkehr von Schwerbehinderten ab bestimmten Altersgrenzen erschweren können.

Sollte bei Ihnen eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht Ihres privaten Versicherungsvertrages nach dem Versicherungsvertragsgesetz zu.

Gelingt die Rückkehr in die GKV, stellt sich im Rentenalter die Frage, ob die besonders kostengünstige Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in Anspruch genommen werden kann. Diese steht jedoch grundsätzlich nur Rentenbeziehern offen, die mindestens 90 % der zweiten Hälfte ihres gesamten Erwerbslebens gesetzlich versichert waren.

ACHTUNG: Das Versicherungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist kompliziert und kann hier nicht abschließend dargestellt werden. Eine Rückkehr in die GKV bedarf daher stets einer rechtlichen Einzelfallprüfung und sollte sorgfältig vorbereitet werden. Scheuen Sie daher nicht die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates.

Foto: ©istockphoto.com/ Chris Fertnig


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Veröffentlicht am

28.09.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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