Dieses Muster können Sie verwenden, um gegenüber Forderungen des Jobcenters, bzw. des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit die Einrede der Verjährung zu erheben.

Jobcenter und Agentur für Arbeit treiben mitunter alte Rückforderungen (sogenannte Erstattungsforderungen) auch nach vielen Jahren noch hartnäckig ein – Sie finden dann eine Mahnung oder eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes im Briefkasten. Solche Forderungen können aber unter Umständen längst verjährt sein. Eine sog. Verjährungseinrede muss man aber erheben!
Nach aktuellem Stand (Juni 2026) sind Forderungen des Jobcenters aus Bescheiden, die im Jahr 2021 oder früher bestandskräftig wurden, häufig verjährt.
- Erstattungsforderungen des Jobcenters verjähren regelmäßig in vier Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB X). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid bestandskräftig wurde. „Bestandskräftig" bedeutet einfach ausgedrückt, dass der Bescheid nicht mehr angefochten werden kann – weil die einmonatige Widerspruchsfrist ohne Widerspruch abgelaufen ist (oder alle Rechtsmittel, wie z.b. eine anschließende Klage erfolglos waren). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem die Bestandskraft eingetreten ist.
- Es gibt auch eine lange Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X, diese gilt aber nur, wenn die Behörde rechtzeitig einen gesonderten Durchsetzungsbescheid erlassen hat. Mahnungen, Mahngebühren-Bescheide oder eine Vollstreckungsankündigung genügen dafür nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht (BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R).
- Eine Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt – Sie müssen die Einrede der Verjährung aktiv erheben. Genau dafür ist diese Vorlage gedacht.
Die Vorlage enthält eine verständliche Erläuterung der Rechtslage sowie ein fertiges Musterschreiben, das Sie – am besten mit Zugangsnachweis (Einschreiben, Fax mit Sendebericht oder E-Mail mit Empfangsbestätigung) – an das Jobcenter bzw. den Inkasso-Service senden können.
Hinweis: Diese Vorlage dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Ob eine Forderung tatsächlich verjährt ist, hängt von den konkreten Umständen ab – insbesondere vom Zeitpunkt der Bestandskraft und davon, ob zwischenzeitlich ein gesonderter Durchsetzungsbescheid ergangen ist. Im Zweifel lassen Sie sich anwaltlich beraten. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ist jedoch kostenpflichtig. Zu den Kosten einer Beratung durch mich, siehe Kostenhinweis.
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Urheber
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